Szenen aus dem Fuhrparkalltag

Pflichten des Fuhrparkmanagers

Die Rolle eines Fuhrparkmanagers
Ein Fuhrparkmanager muss viele Vorgaben und Gesetze im Blick haben. Seine wichtigste Pflicht ist die Wahrnehmung der gesetzlichen Halterhaftung. Diese gilt für alle Unternehmen, die Fahrzeuge ihren Mitarbeitern überlassen.
Wer ist der Halter?
Halter sind immer Geschäftsführer, Vorstände oder Inhaber eines Unternehmens. Diese können die Halterpflichten allerdings an eine persönlich und fachlich geeignete Person delegieren, die die Aufgaben und Pflichten die sich aus der Halterhaftung ergeben, in eigener Verantwortung wahrnimmt. Je nach Fuhrparkgröße ist das in der Regel ein Fuhrparkverantwortlicher, der die Haftungsrisiken übernimmt. Damit haftet er persönlich dafür, dass die Halterpflichten eingehalten werden.

Hierbei gibt es aber zwei Dinge zu berücksichtigen: Zum einen sollte diese Übertragung der Halterpflichten klar und eindeutig geregelt sein, am besten im Arbeitsvertrag des Fuhrparkmanagers. Sie kann aber auch nachträglich erfolgen. Zum anderen muss der ursprüngliche Inhaber der Halterpflichten (Unternehmer) auch nach der Delegation seiner Aufsichtspflicht nachkommen. In der Regel wird dies erst dann wichtig, wenn zum Beispiel ein Unfall geschieht. Aber dann wird immer im Einzelfall entschieden, wer haftet. Er kommt also nie ganz aus der Verantwortung heraus.

Wichtig ist: Wird der Fuhrpark einem reinen Sachbearbeiter übertragen ohne die entsprechende Verantwortungsbefugnis und selbstständiges Agieren, dann haftet dieser auch nicht.
Die wichtigsten Halterpflichten
Die auf den Fuhrparkmanager übertragenen Pflichten werden unter anderem im Arbeitsschutzgesetz (ASchG), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und dem Straßenverkehrsgesetz festgelegt.

Ein Fuhrparkverantwortlicher darf zum Beispiel nicht zulassen, dass sich Mitarbeiter ohne gültige Fahrerlaubnis ans Steuer setzen, das ist in Paragraf 21 Abs. 1 Ziffer 2 StVG festgeschrieben. Hier ist er in der sogenannten Halterhaftung. Deshalb muss er eine regelmäßige Führerscheinkontrolle sicherstellen.
Führerscheinkontrolle
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, muss er die Originalführerscheine der Fahrer regelmäßig überprüfen: Bei fest zugeteilten Dienstwagen wird eine Kontrolle zweimal im Jahr empfohlen. Bei Poolfahrzeugen mit unterschiedlichen Nutzern muss immer bei der Herausgabe des Fahrzeugs an einen Fahrer kontrolliert werden. Gibt es einen festen Nutzerkreis, dann sollte es hier einen festen Kontrollzyklus geben.
Fahrerunterweisung und jährliche UVV
In der Regel wird an den Fuhrparkleiter auch die Pflicht delegiert, die Fahrer in das Führen der Fahrzeuge zu unterweisen. Diese Unterweisung erfolgt nach folgenden Vorschriften:
- Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU)

Außerdem muss er sich regelmäßig vom betriebssicheren Zustand der Fahrzeuge überzeugen – und zwar in Bezug auf die Prüfung Arbeitssicherheit des Betriebsmittels Fahrzeug, ebenso wie in Bezug auf die Verkehrssicherheit. Dazu gehören eine regelmäßige Sichtkontrolle, die Einhaltung der Wartungs- und Prüftermine, vor allem der Hauptuntersuchung, und die "Fahrzeug-UVV" (DGUV Vorschrift 70).
Sind Aufgaben der Halterhaftung delegierbar?
Alle Kontrollen sind auch durch den Fuhrparkverantwortlichen delegierbar. Zum Beispiel kann man die Fahrzeug-UVV auch im Rahmen der jährlichen Inspektion bei der Werkstatt des Unternehmens mitmachen lassen. Allerdings muss er bei allen Maßnahmen ordnungsgemäße Durchführung kontrollieren, da er selbst persönlich dafür haftet. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, drohen ihm zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, die von Geld- bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.
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